Auf oftmalige Anfrage nunmehr die Regelung bezüglich der Ausübung des Fischfanges vom Boot aus (Quelle: AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG – Abteilung 5 – Gesundheit und Pflege – Unterabteilung Gesundheit und Recht v. 09. 04. 2020).
Die Ausübung der Fischerei fällt unter den Anwendungsfall des § 2 Ziffer 5 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, idgF BGBl. II Nr. 108/2020, und ist diese somit unter Einhaltung der dort normierten Bestimmungen (Ausübung alleine oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten) zulässig.
Sollte daher zur Ausübung der Fischerei, insbesondere zur Wahrnehmung von Aufgaben der Fischereiaufsicht, die Verwendung eines Bootes unerlässlich sein, so ist die Benützung eines solchen zu diesen Zwecken und unter Einhaltung der genannten Vorgaben erlaubt.
Aus der Bestimmung des § 2 Ziffer 5 der oben genannten Verordnung ergibt sich, dass alle Aktivitäten im Freien erlaubt sind, sofern diese alleine oder mit Personen ausgeübt werden, die im gemeinsamen Haushalt leben und dabei gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird (Spazieren gehen, Radfahren, Laufen, Wandern etc.).
Somit sind Ausfahrten mit dem eigenen Boot bei Einhaltung dieser Bestimmungen ebenfalls zulässig.
Das Gesundheitsministerium empfiehlt jedoch grundsätzlich risikoarme Aktivitäten im Freien, um die Belastung des Gesundheitssystems durch Unfälle und Verletzungen so gering wie möglich zu halten.